§ 69 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von § 68 oder von Abs. 9 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung

1.

nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

2.

innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.

(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

(Anm.. Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 102/2018)

(5) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 5 oder 9 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

(7) Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er

1.

mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und

2.

während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.

Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

(8) Eine Betrauung gemäß Abs. 7 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.

(9) Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 7 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Abs. 7 Z 1 und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 8 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 73 angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 73 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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