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§ 67 VBG (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Dienstliche Ausbildung - JUSLINE Österreich
§ 67 VBG Dienstliche Ausbildung
VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 60,
BGBl. I Nr. 205/2022
)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VBG
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Paragrafennavigation
§ 59 VBG Anwendungsbereich
§ 60 VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K
§ 60a VBG Verwendungsbezeichnungen
§ 61 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K
§ 62 VBG Pflegedienst-Chargenzulage
§ 63 VBG Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 64 VBG Anwendungsbereich
§ 65 VBG Einteilung
§ 65a VBG (weggefallen)
§ 66 VBG Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
§ 67 VBG Dienstliche Ausbildung
§ 67a VBG
§ 68 VBG Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 68a VBG (weggefallen)
§ 69 VBG Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
§ 70 VBG Kündigung
§ 71 VBG Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
§ 72 VBG (weggefallen)
§ 72a VBG (weggefallen)
§ 72b VBG (weggefallen)
§ 72c VBG (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 VBG
§ 67a VBG
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