(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.
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