Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt römisch eins auch für die Entlohnungsschemata v und h.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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