§ 63c VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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