Norm: VBG §66 Abs1VBG §66 Abs2
Rechtssatz: Ist bei einem Wechsel in eine höherwertige Verwendung gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren Entlohnungsgruppe, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, kommt es zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase nach § 66 Abs 1 und 2 VBG. Entscheidungstexte 8 ObA 13/20z... mehr lesen...