Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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