§ 62 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 VBG
§ 63 VBG