§ 63a VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
  2. (2)Absatz 2Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen
      1. a)Litera ades Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. b)Litera bdes Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
             für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    1. 2.Ziffer 2die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    2. 3.Ziffer 3nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.nicht nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  3. (3)Absatz 3Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch II beziehen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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