Entscheidungsgründe: Nach Beendigung ihres Studiums der Rechtswissenschaften im Jahr 1995 absolvierte die Klägerin die Gerichtspraxis, verschiedene Praktika und Managementkurse sowie die Sommerakademie "Karriereplanung für weibliche Führungskräfte". Seit 6. 10. 1997 war sie als Verwaltungsjuristin/Sachbearbeiterin an der Akademie der Bildenden Künste in Wien tätig, ab 1. 10. 1998 als Leiterin der Rechts- und Personalabteilung (in der nunmehrigen Entlohnungsgrupe/Bewertungsgruppe ... mehr lesen...
Norm: VBG §66 Abs6
Rechtssatz: § 66 Abs 6 VBG ist auf Fälle, in denen eine Leitungsfunktion ohne Notwendigkeit eines Ausschreibungsverfahrens besetzt wurde, nicht sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 23/04d Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 ObA 23/04d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS01190... mehr lesen...