§ 10 VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

In Kraft seit 06.08.1971 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

128 Entscheidungen zu § 10 VBG


Entscheidungen zu § 10 VBG

109

Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 VBG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 VBG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 VBG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 VBG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 5 VBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 VBG
§ 11 VBG