Norm: ARG §6 Abs3nö GdBDO §46 Abs5nö GdVBG §4b Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs 5 NÖ GBDO iVm § 4b Abs 5 NÖ GVBG ist im Turnus- oder Wechseldienst der an einem Ersatzruhetag für Sonntagsdienst geleistete Dienst neben der Entlohnung der Dienstleistung nur durch einen gemäß § 6 Abs 3 ARG nachzuholenden Ersatzruhetag abzugelten, nicht jedoch durch eine Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 46 Abs 4 NÖ GBDO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten als Hebamme beschäftigt, wobei zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden vereinbart war. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die Bediensteten des Krankenanstaltenverbands Waldviertel und dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Arbeitsvertrag sind auf das Dienstverhältnis der Klägerin sowohl die Regelungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) als auch Bestimmungen ... mehr lesen...