§ 334 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

1.

ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,

2.

der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,

3.

von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,

4.

von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,

5.

von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,

6.

ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,

7.

eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,

8.

der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,

9.

der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,

10.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und

11.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

1.

die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,

2.

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und

3.

ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) (AnmAb dem 1.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft) Juli 2015 ist die FMA befugt,

1.

über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,

2.

die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,

3.

gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

4.

über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,

5.

die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und

6.

gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.04.2015 bis 30.06.2015

(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

1.

ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,

2.

der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,

3.

von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,

4.

von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,

5.

von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,

6.

ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,

7.

eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,

8.

der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,

9.

der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,

10.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und

11.

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

1.

die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,

2.

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und

3.

ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) (AnmAb dem 1.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft) Juli 2015 ist die FMA befugt,

1.

über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,

2.

die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,

3.

gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

4.

über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,

5.

die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und

6.

gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

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