§ 334 VAG 2016 Schrittweise Einführung von Solvabilität II

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAb dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
    1. 1.Ziffer einsergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel gemäß Paragraph 171, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 172, Absatz eins und 2,
    3. 3.Ziffer 3von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Paragraph 178, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183,,
    5. 5.Ziffer 5von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,von Zweckgesellschaften, die gemäß Paragraph 105, im Inland errichtet werden sollen,
    6. 6.Ziffer 6ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Paragraph 208, Absatz 3,,
    7. 7.Ziffer 7eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,eines internen Modells für die Gruppe gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214,,
    8. 8.Ziffer 8der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß Paragraph 180,,
    9. 9.Ziffer 9der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Paragraph 166,,
    10. 10.Ziffer 10der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 undder Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß Paragraph 336, und
    11. 11.Ziffer 11der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Paragraph 337,
    entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsdie Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 196 bis Paragraph 200, festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen unddie für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 226, festzulegen und
    3. 3.Ziffer 3ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 228, einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.7.2015 in Kraft)
  4. (3)Absatz 3Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsüber den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,über den Abzug einer Beteiligung gemäß Paragraph 208, Absatz 4, zu entscheiden,
    2. 2.Ziffer 2die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Paragraph 204, zu genehmigen,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,gegebenenfalls gemäß Paragraph 209 und Paragraph 237, über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
    4. 4.Ziffer 4über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,über einen Antrag gemäß Paragraph 216, zu entscheiden,
    5. 5.Ziffer 5die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen unddie Festlegungen gemäß Paragraph 239 und Paragraph 240, zu treffen und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 335, zur Anwendung kommen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Absatz 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.04.2015 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsAb dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
    1. 1.Ziffer einsergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel gemäß Paragraph 171, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 172, Absatz eins und 2,
    3. 3.Ziffer 3von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Paragraph 178, Absatz 4,,
    4. 4.Ziffer 4von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183,,
    5. 5.Ziffer 5von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,von Zweckgesellschaften, die gemäß Paragraph 105, im Inland errichtet werden sollen,
    6. 6.Ziffer 6ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Paragraph 208, Absatz 3,,
    7. 7.Ziffer 7eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,eines internen Modells für die Gruppe gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214,,
    8. 8.Ziffer 8der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß Paragraph 180,,
    9. 9.Ziffer 9der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Paragraph 166,,
    10. 10.Ziffer 10der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 undder Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß Paragraph 336, und
    11. 11.Ziffer 11der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Paragraph 337,
    entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsdie Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 196 bis Paragraph 200, festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen unddie für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 226, festzulegen und
    3. 3.Ziffer 3ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 228, einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.7.2015 in Kraft)
  4. (3)Absatz 3Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsüber den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,über den Abzug einer Beteiligung gemäß Paragraph 208, Absatz 4, zu entscheiden,
    2. 2.Ziffer 2die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Paragraph 204, zu genehmigen,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,gegebenenfalls gemäß Paragraph 209 und Paragraph 237, über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
    4. 4.Ziffer 4über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,über einen Antrag gemäß Paragraph 216, zu entscheiden,
    5. 5.Ziffer 5die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen unddie Festlegungen gemäß Paragraph 239 und Paragraph 240, zu treffen und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 335, zur Anwendung kommen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Absatz 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

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