Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß § 271, § 271a oder § 271b UGB oder Art. 4 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.Der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 271,, Paragraph 271 a, oder Paragraph 271 b, UGB oder Artikel 4, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der im Auftrag des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 274 Abs. 4 bis 6 zu ermöglichen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 274, Absatz 4 bis 6 zu ermöglichen.
In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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