Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
1.Ziffer einseine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,
2.Ziffer 2die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
3.Ziffer 3die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,
4.Ziffer 4die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder
5.Ziffer 5die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.
(2)Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.
(3)Absatz 3Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
(4)Absatz 4Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.
(5)Absatz 5Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.Anzeigen gemäß Artikel 7, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.
(6)Absatz 6Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Anzeigen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 265 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 265 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 265 VAG 2016