§ 226 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG zu bestimmen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 247 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der in Art. 247 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG genannten Frist gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen. Die gemeinsame Entscheidung ist in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zu vertagen und die FMA hat darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA treffen.

(3) Wenn die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde, hat die FMA die in Art. 247 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannte gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen. Dieser ist gemeinsam mit der im ersten Satz genannten Entscheidung in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen. Die FMA hat die gemeinsame Entscheidung auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 226 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 226 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 226 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 226 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 226 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 225 VAG 2016
§ 227 VAG 2016