Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG zu bestimmen.Die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist gemäß Artikel 247, der Richtlinie 2009/138/EG zu bestimmen.
(2)Absatz 2Im Verfahren gemäß Abs. 1 kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 247 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der in Art. 247 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG genannten Frist gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen. Die gemeinsame Entscheidung ist in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zu vertagen und die FMA hat darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA treffen.Im Verfahren gemäß Absatz eins, kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 247, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der in Artikel 247, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG genannten Frist gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen. Die gemeinsame Entscheidung ist in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der genannten Verordnung zu vertagen und die FMA hat darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA treffen.
(3)Absatz 3Wenn die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde, hat die FMA die in Art. 247 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannte gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen. Dieser ist gemeinsam mit der im ersten Satz genannten Entscheidung in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen. Die FMA hat die gemeinsame Entscheidung auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln.Wenn die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde, hat die FMA die in Artikel 247, Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG genannte gemeinsame Entscheidung mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen. Dieser ist gemeinsam mit der im ersten Satz genannten Entscheidung in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen. Die FMA hat die gemeinsame Entscheidung auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 226 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 226 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 226 VAG 2016