§ 183 VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen - JUSLINE Österreich
§ 183 VAG 2016 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsInterne Modelle in Form eines Partialmodells kann die FMA nur dann genehmigen, wenn
1.Ziffer einsdas Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise rechtfertigt,
2.Ziffer 2die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung trägt und insbesondere die im 3. Abschnitt genannten Grundsätze erfüllt und
3.Ziffer 3der Aufbau mit den Grundsätzen gemäß dem 3. Abschnitt konsistent ist, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.
(2)Absatz 2Bei der Genehmigung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder Teile von beiden abdeckt, kann die FMA von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells in Form eines Partialmodells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche plant, um zu gewährleisten, dass dieses den überwiegenden Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf das in dem ersten Satz genannte spezielle Risikomodul abdeckt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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