Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die keine Basiseigenmittel sind und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die ergänzenden Eigenmittel umfassen insbesondere die folgenden Bestandteile:
1.Ziffer einsden Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht eingefordert wurde,
2.Ziffer 2Kreditbriefe und Garantien oder
3.Ziffer 3alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 44 Abs. 2 in ihrer Satzung die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet haben, können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in ihrer Satzung die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet haben, können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.
(2)Absatz 2Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist ein entsprechender Vermögenswert anzusetzen. Durch die Einzahlung oder Einforderung wird aus dem Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel ein Bestandteil der Basiseigenmittel.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ergänzende Eigenmittelbestandteile mit Genehmigung der FMA berücksichtigen. Die FMA hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) bei einer Genehmigung entweder
1.Ziffer einsden Höchstbetrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder
2.Ziffer 2eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils festzulegen.
Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag hat die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils widerzuspiegeln und sich auf vorsichtige und realistische Annahmen zu gründen. Bei Eigenmittelbestandteilen mit einem festen Nominalwert hat der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert zu entsprechen, wenn dieser seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.
(4)Absatz 4Die FMA hat bei der Genehmigung Folgendes zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsden Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
2.Ziffer 2die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern und
3.Ziffer 3etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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