Die Eigenmittel bestehen aus der Summe der Basiseigenmittel gemäß § 170 Abs. 1 und der ergänzenden Eigenmittel gemäß § 171. Die Eigenmittel bestehen aus der Summe der Basiseigenmittel gemäß Paragraph 170, Absatz eins und der ergänzenden Eigenmittel gemäß Paragraph 171,
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