Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Basiseigenmittel bestehen aus
1.Ziffer einsdem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt bewertet wurden und
2.Ziffer 2den nachrangigen Verbindlichkeiten.
(2)Absatz 2Die Hauptversammlung hat den Bilanzgewinn gemäß § 104 Abs. 4 zweiter Satz AktG bzw. § 62 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz SE-Gesetz von der Verteilung auszuschließen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde. Die FMA kann gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Verteilung des Bilanzgewinnes in Ausnahmefällen genehmigen.Die Hauptversammlung hat den Bilanzgewinn gemäß Paragraph 104, Absatz 4, zweiter Satz AktG bzw. Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz SE-Gesetz von der Verteilung auszuschließen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde. Die FMA kann gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Verteilung des Bilanzgewinnes in Ausnahmefällen genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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