§ 137 VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht - JUSLINE Österreich
§ 137 VAG 2016 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, UGB und der Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 104, Absatz eins und 2 Ziffer 2, AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des Paragraph 248, eingehalten werden können.
(3)Absatz 3Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(4)Absatz 4Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 137 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 137 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 137 VAG 2016