§ 137 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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