§ 15 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit “ja” und “nein” abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.Die Hauptwahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit “ja” und “nein” abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
  2. (1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
  3. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 28.02.1973 bis 30.04.1993
  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit “ja” und “nein” abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.Die Hauptwahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit “ja” und “nein” abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
  2. (1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.
  3. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.

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