Art. 1 § 26 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. a)Litera aeine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder
    2. b)Litera beine Krankenanstalt gemäß § 18a Abs. 2 bzw. 3 nicht den Vorgaben des RSG entspricht.eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, bzw. 3 nicht den Vorgaben des RSG entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. a)Litera aeine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
    2. b)Litera beine Krankenanstalt gemäß § 18a Abs. 2 bzw. 3 nicht den Vorgaben des RSG entspricht odereine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, bzw. 3 nicht den Vorgaben des RSG entspricht oder
    3. c)Litera cder Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Abs. 2 genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Absatz 2, genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
  4. (4)Absatz 4Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des RSG zu hören.Vor Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des RSG zu hören.
  5. (5)Absatz 5Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Diese Mindestfrist gilt nicht, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt den Kassenvertrag kündigt. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweitWird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Diese Mindestfrist gilt nicht, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt den Kassenvertrag kündigt. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
    1. a)Litera adie Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,
    2. b)Litera bder Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
    3. c)Litera cmit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2015, 10/2018, 60/2024

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 26 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 26 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 26 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 26 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 26 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 25 V-SG
Art. 1 § 27 V-SG