(1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von Zwangsmitteln zu sperren.
(2) Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten und Patientinnen sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten und Patientinnen ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn die sanitäre Aufsichtsbehörde (§ 104) aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
(5) Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
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