(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie und Urologie Wartelisten führen. Wartelisten in pseudonymisierter Form müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den elektiven Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit) zu erfolgen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
a) | die Wartezeit der einzelnen Patienten und Patientinnen, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt; | |||||||||
b) | die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten und -patientinnen. |
(4) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
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