Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 6, Litera b, einzuholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
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