Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsKrankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
(3)Absatz 3Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
b)Litera bdie Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im RSG gibt, die Vorgaben des RSG erfüllt sind;
c)Litera cdie für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
d)Litera ddie Bezeichnung der Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
e)Litera eNachweise erbracht werden, dass für ein angemessenes Qualitätsniveau und die Beachtung der Strukturqualitätskriterien Sorge getragen wird;
f)Litera feine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen;
g)Litera gfür die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im § 32 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird undfür die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im Paragraph 32, Absatz 3, genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird und
h)Litera hder Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 28a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 28 a, erforderlich ist.
(4)Absatz 4Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5)Absatz 5Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, f und g erfüllt sind.Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera c,, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera c,, f und g erfüllt sind.
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