Art. 1 § 18 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 erfüllt werden.Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera aein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (Paragraph 18 a,);
    2. b)Litera bdas Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und
    3. c)Litera cdie vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Sofern ein Bedarf besteht und ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über das vorgesehene Leistungsangebot anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertragszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass der Ausgang des Vertragsvergabeverfahrens abgewartet werden soll.
  4. (4)Absatz 4Ist gemäß § 18a Abs. 3 von einer Bedarfsprüfung für ein selbständiges Ambulatorium abzusehen, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung eine Vertragszusage der Sozialversicherung zum Abschluss eines Kassenvertrages bzw. die Finanzierungszusage durch den Landesgesundheitsfonds. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. der Landesgesundheitsfonds haben der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt und sie über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertrags- bzw. Finanzierungszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Errichtungsbewilligung vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass ein Bedarfsprüfungsverfahren eingeleitet werden soll.Ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, von einer Bedarfsprüfung für ein selbständiges Ambulatorium abzusehen, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung eine Vertragszusage der Sozialversicherung zum Abschluss eines Kassenvertrages bzw. die Finanzierungszusage durch den Landesgesundheitsfonds. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. der Landesgesundheitsfonds haben der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt und sie über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertrags- bzw. Finanzierungszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Errichtungsbewilligung vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass ein Bedarfsprüfungsverfahren eingeleitet werden soll.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 10/2018, 24/2020, 60/2024

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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