(1) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Mit der verantwortlichen Leitung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Zahnärztinnen oder Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum Tätigkeiten, die sowohl der Zahnmedizin als auch dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der verantwortlichen Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt bzw. eine geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Facharzt bzw. eine geeignete Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Dienst ausreichend Zahnärzte oder Zahnärztinnen und Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der verantwortlichen Leitung durch eine in gleicher Weise qualifizierte Person sicherzustellen.
(3) Die Bestellung der verantwortlichen Leitung eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Person die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der verantwortlichen Leitung zu erteilen. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
(4) Für den Widerruf einer Genehmigung nach Abs. 3 gilt § 32 Abs. 8 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011
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