Art. 1 § 28a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine oder mehrere Gebietskörperschaften, eine oder mehrere sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu halten.

(2) Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften des öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zu den Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung besteht. Steht eine juristische Person im Eigentum mehrerer Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, so haften diese, sofern vertraglich nicht anderes geregelt ist, im Verhältnis ihres Anteiles an der juristischen Person.

(3) Für den Versicherungsvertrag gilt Folgendes:

a)

die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss zwei Millionen Euro betragen;

b)

eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten; und

c)

der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Der geschädigte Dritte kann seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer gelten machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

In Kraft seit 15.06.2011 bis 31.12.9999
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