Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zu einem Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.
(3)Absatz 3Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4)Absatz 4Die Errichtungsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5)Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird, hat – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 bis 3 von der Bedarfsprüfung abzusehen ist – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird, hat – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 von der Bedarfsprüfung abzusehen ist – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
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