Art. 1 § 21 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) hinsichtlich des nach § 18a Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (Paragraph 17, Absatz 2,) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (Paragraph 17, Absatz 3,) hinsichtlich des nach Paragraph 18 a, Absatz 4, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im § 18a Abs. 5 lit. b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 5, Litera b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 bis 3 von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist – ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs. 6 lit. c bis h angeführten Kriterien einzuholen.Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist – ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 6, Litera c bis h angeführten Kriterien einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Abs. 1 das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Absatz eins, das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 44/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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