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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
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(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, f und g erfüllt sind und eine Errichtungsbewilligung vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
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(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, f und g erfüllt sind und eine Errichtungsbewilligung vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024