Art. 1 § 11a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
    1. a)Litera aAugenheilkunde und Optometrie;
    2. b)Litera bChirurgie;
    3. c)Litera cFrauenheilkunde und Geburtshilfe;
    4. d)Litera dHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;
    5. e)Litera eInnere Medizin;
    6. f)Litera fKinder- und Jugendheilkunde;
    7. g)Litera gNeurologie;
    8. h)Litera hOrthopädie und Traumatologie;
    9. i)Litera iPsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
    10. j)Litera jUrologie.
  2. (2)Absatz 2Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
  3. (3)Absatz 3Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.Der Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  6. (6)Absatz 6In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. a dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden, Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. b dürfen nicht eingerichtet werden.In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der Paragraphen 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Absatz eins, vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, Litera a, dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Absatz eins, vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Absatz eins, vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden, Fachschwerpunkte gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, Litera b, dürfen nicht eingerichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020, 60/2024

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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