Art. 1 § 18a V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
    1. a)Litera ahinsichtlich Leistungsumfang und Einzugsgebiet im ÖSG bzw. RSG eine verbindliche Planung für den ambulanten Bereich der Sachleistung vorliegt und der in Aussicht genommene Leistungsumfang und das Einzugsgebiet dem ÖSG bzw. RSG entsprechen und
    2. b)Litera bein Kassenvertrag bzw. eine Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds angestrebt wird.

(1) VonZur Beurteilung der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn

a)

nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu hören; oder

b)

bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder

c)

die Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.

(2) Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen LeistungsangebotÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.

(3) Bei anderen als imist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der NachweisÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. die Beurteilung, dassRSG ist eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter BerücksichtigungStellungnahme des Dachverbandes der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 4 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 5 angeführt sind.

(4) Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt dasSozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot wesentlich verbessertgemäß Absatz 6, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

c)

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

d)

die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;

e)

die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

(5) Bei der BeurteilungLitera b, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:einzuholen.

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;

b)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;

c)

die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

d)

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

e)

das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;

f)

die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;

g)

die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

(6) Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 4 und 5 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

  1. (4)Absatz 4Bei anderen als im Abs. 1 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 5 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 6 angeführt sind.Bei anderen als im Absatz eins bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 5, bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 6, angeführt sind.
  2. (5)Absatz 5Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen;
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    3. c)Litera cdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    4. d)Litera ddie Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß Litera a, ;,
    5. e)Litera edie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  3. (6)Absatz 6Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;
    2. b)Litera bdas bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen;
    3. c)Litera cdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    4. d)Litera ddie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    5. e)Litera edas Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;
    6. f)Litera fdie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e, ;,
    7. g)Litera gdie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;die Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;
    8. h)Litera hdie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  4. (7)Absatz 7Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 5 und 6 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Absatz 5 und 6 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
    1. a)Litera ahinsichtlich Leistungsumfang und Einzugsgebiet im ÖSG bzw. RSG eine verbindliche Planung für den ambulanten Bereich der Sachleistung vorliegt und der in Aussicht genommene Leistungsumfang und das Einzugsgebiet dem ÖSG bzw. RSG entsprechen und
    2. b)Litera bein Kassenvertrag bzw. eine Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds angestrebt wird.

(1) VonZur Beurteilung der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn

a)

nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu hören; oder

b)

bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder

c)

die Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.

(2) Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen LeistungsangebotÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.

(3) Bei anderen als imist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der NachweisÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. die Beurteilung, dassRSG ist eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter BerücksichtigungStellungnahme des Dachverbandes der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 4 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 5 angeführt sind.

(4) Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt dasSozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot wesentlich verbessertgemäß Absatz 6, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;

b)

die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

c)

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

d)

die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;

e)

die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

(5) Bei der BeurteilungLitera b, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:einzuholen.

a)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;

b)

das bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;

c)

die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

d)

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

e)

das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;

f)

die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;

g)

die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

(6) Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 4 und 5 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

  1. (4)Absatz 4Bei anderen als im Abs. 1 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 5 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 6 angeführt sind.Bei anderen als im Absatz eins bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 5, bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 6, angeführt sind.
  2. (5)Absatz 5Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen;
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    3. c)Litera cdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    4. d)Litera ddie Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß Litera a, ;,
    5. e)Litera edie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  3. (6)Absatz 6Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;
    2. b)Litera bdas bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen;
    3. c)Litera cdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    4. d)Litera ddie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    5. e)Litera edas Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;
    6. f)Litera fdie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e, ;,
    7. g)Litera gdie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;die Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;
    8. h)Litera hdie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  4. (7)Absatz 7Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 5 und 6 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Absatz 5 und 6 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

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