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(1) VonZur Beurteilung der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
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(2) Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen LeistungsangebotÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
(3) Bei anderen als imist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der NachweisÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. die Beurteilung, dassRSG ist eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter BerücksichtigungStellungnahme des Dachverbandes der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 4 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 5 angeführt sind.
(4) Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt dasSozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot wesentlich verbessertgemäß Absatz 6, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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(5) Bei der BeurteilungLitera b, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:einzuholen.
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(6) Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 4 und 5 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
(1) VonZur Beurteilung der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
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(2) Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen LeistungsangebotÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
(3) Bei anderen als imist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der NachweisÜbereinstimmung mit dem ÖSG bzw. die Beurteilung, dassRSG ist eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter BerücksichtigungStellungnahme des Dachverbandes der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 4 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 5 angeführt sind.
(4) Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt dasSozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot wesentlich verbessertgemäß Absatz 6, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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(5) Bei der BeurteilungLitera b, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:einzuholen.
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(6) Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 4 und 5 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024