Art. 1 § 18a V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
    1. a)Litera ahinsichtlich Leistungsumfang und Einzugsgebiet im ÖSG bzw. RSG eine verbindliche Planung für den ambulanten Bereich der Sachleistung vorliegt und der in Aussicht genommene Leistungsumfang und das Einzugsgebiet dem ÖSG bzw. RSG entsprechen und
    2. b)Litera bein Kassenvertrag bzw. eine Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds angestrebt wird.

Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 6, Litera b, einzuholen.

  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (34)Absatz 34Bei anderen als im Abs. 21 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eineine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 45 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 56 angeführt sind.Bei anderen als im Absatz 2,eins bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eineine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 45, bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 56, angeführt sind.
  4. (45)Absatz 45Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen;
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    3. c)Litera cdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    4. d)Litera ddie Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß Litera a, ;,
    5. e)Litera edie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  5. (56)Absatz 56Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;
    2. b)Litera bdas bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringenjeweils mit Kassenverträgen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringenjeweils mit Kassenverträgen;
    3. c)Litera cdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    4. d)Litera ddie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    5. e)Litera edas Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;
    6. f)Litera fdie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e, ;,
    7. g)Litera gdie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;die Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;
    8. gh)Litera ghdie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  6. (67)Absatz 67Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 45 und 56 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Absatz 45 und 56 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots standortbezogen eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und ihrem Standort dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
    1. a)Litera ahinsichtlich Leistungsumfang und Einzugsgebiet im ÖSG bzw. RSG eine verbindliche Planung für den ambulanten Bereich der Sachleistung vorliegt und der in Aussicht genommene Leistungsumfang und das Einzugsgebiet dem ÖSG bzw. RSG entsprechen und
    2. b)Litera bein Kassenvertrag bzw. eine Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds angestrebt wird.

Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen.Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Absatz 6, Litera b, einzuholen.

  1. (1)Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. a)Litera anach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. b)Litera bbereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. c)Litera cdie Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. (2)Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (§ 3) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. (34)Absatz 34Bei anderen als im Abs. 21 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eineine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 45 bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs. 56 angeführt sind.Bei anderen als im Absatz 2,eins bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eineine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 45, bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 56, angeführt sind.
  4. (45)Absatz 45Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen;
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    3. c)Litera cdie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    4. d)Litera ddie Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß lit. a;die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß Litera a, ;,
    5. e)Litera edie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  5. (56)Absatz 56Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. a)Litera adas bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten, jeweils mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;
    2. b)Litera bdas bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringenjeweils mit Kassenverträgen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringenjeweils mit Kassenverträgen;
    3. c)Litera cdie örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    4. d)Litera ddie für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    5. e)Litera edas Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;
    6. f)Litera fdie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e, ;,
    7. g)Litera gdie Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;die Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden;
    8. gh)Litera ghdie Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  6. (67)Absatz 67Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Abs. 45 und 56 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Absatz 45 und 56 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten