§ 10 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) AnstaltsbedürftigAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:

a)

Personen, deren durch ärztliche Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordertStandardkrankenanstalten;

b)

Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweistSchwerpunktkrankenanstalten;

c)

Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bedürfen, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt, undZentralkrankenanstalten.

d) Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind PersonenStandardkrankenanstalten, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesenam 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, als unabweisbar anzusehen.wenn

a)

sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder

b)

eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

(1) AnstaltsbedürftigAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:

a)

Personen, deren durch ärztliche Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordertStandardkrankenanstalten;

b)

Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweistSchwerpunktkrankenanstalten;

c)

Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bedürfen, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt, undZentralkrankenanstalten.

d) Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind PersonenStandardkrankenanstalten, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesenam 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, als unabweisbar anzusehen.wenn

a)

sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder

b)

eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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