Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) AnstaltsbedürftigAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind PersonenStandardkrankenanstalten, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesenam 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, als unabweisbar anzusehen.wenn
a) | sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder | |||||||||
b) | eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann. |
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
(1) AnstaltsbedürftigAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind PersonenStandardkrankenanstalten, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesenam 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, als unabweisbar anzusehen.wenn
a) | sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder | |||||||||
b) | eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann. |
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013