§ 29 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Landesregierung sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Änderungsvorschlägen und den Stellungnahmen zu übermitteln. Der Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Bebauungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan oder dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt.

(5) Der Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund nach Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Der § 21 Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(6) Für den Fall, dass die Verordnung der Landesregierung nach § 28 Abs. 5 die Erstellung des Bebauungsplanes in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler Bebauungsplan), gilt für die Kundmachung des digitalen Bebauungsplanes § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen Bebauungsplan Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Landesregierung sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Änderungsvorschlägen und den Stellungnahmen zu übermitteln. Der Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Bebauungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan oder dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt.

(5) Der Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund nach Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Der § 21 Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(6) Für den Fall, dass die Verordnung der Landesregierung nach § 28 Abs. 5 die Erstellung des Bebauungsplanes in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler Bebauungsplan), gilt für die Kundmachung des digitalen Bebauungsplanes § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen Bebauungsplan Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022

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