§ 10c V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Zuge der Veröffentlichung auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2019 bis 30.06.2022
(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Zuge der Veröffentlichung auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 4/2022

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