(1) Die Organe des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Leiter zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
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