(1) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Dem Leiter obliegt die Führung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation. Er ist allen Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 6 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er die so beauftragten Abteilungsleiter im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
(4) Der Stellvertreter des Leiters ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.
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