(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation kann in Abteilungen gegliedert werden, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand oder ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann mit Zustimmung der für die Aufbauorganisation und der für das Personalwesen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen, in der u.a. die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnungen festzusetzen sind.
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