§ 5 V-LVG

V-LVG - Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist diesen gegenüber weisungsberechtigt. Bei Verhinderung gehen seine Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(3) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Leiter mit Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung bestellt.

(4) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist dem Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 V-LVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 V-LVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 V-LVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 V-LVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 V-LVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-LVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 V-LVG
§ 6 V-LVG