(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ein Abteilungsleiter zu bestellen.
(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist diesen gegenüber weisungsberechtigt. Bei Verhinderung gehen seine Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.
(3) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Leiter mit Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung bestellt.
(4) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist dem Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
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