(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen der Vermessung (Geodäsie) und der Geoinformation ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (kurz: Landesvermessungsamt) eingerichtet.
(2) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. Sein Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ zu enthalten.
(1) Dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:
a) | Vermessung (Geodäsie): | |||||||||
Koordination, Durchführung und Vergabe von Grundlagen- und Katastervermessungen, Präzisions- und Sondervermessungen (Satellitenvermessung) | ||||||||||
b) | Geoinformation: | |||||||||
Koordination sowie strategische und operative Steuerung des Vorarlberger Geographischen Informationssystems (VOGIS), Grunddatenbeschaffung, Datenhandel, Fotogrammetrie und Fernerkundung | ||||||||||
c) | Beratung: | |||||||||
Zentraler Ansprechpartner nach innen und außen in den Angelegenheiten der lit. a und b für alle Dienststellen des Landes |
(2) Von den Aufgaben, die dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.
(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.
(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation kann in Abteilungen gegliedert werden, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand oder ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann mit Zustimmung der für die Aufbauorganisation und der für das Personalwesen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung eine Geschäftseinteilung erlassen, in der u.a. die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnungen festzusetzen sind.
(1) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Dem Leiter obliegt die Führung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation. Er ist allen Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 6 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er die so beauftragten Abteilungsleiter im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
(4) Der Stellvertreter des Leiters ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.
(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ein Abteilungsleiter zu bestellen.
(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist diesen gegenüber weisungsberechtigt. Bei Verhinderung gehen seine Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.
(3) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Leiter mit Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung bestellt.
(4) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist dem Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.
(1) Die Organe des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Leiter zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
Der Dienstbetrieb, der Informationslauf, die Kanzlei, die Aktenbearbeitung, der Schriftverkehr, der Postlauf und die Archivierung sind in einem Organisationshandbuch geregelt.
Dieses Statut tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Landesvermessungsamtes in Feldkirch, ABl.Nr. 42/2002, in der Fassung ABl.Nr. 48/2004, außer Kraft.
Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
ABl.Nr. 4/2012