§ 2 V-LVG

V-LVG - Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)

Vermessung (Geodäsie):

Koordination, Durchführung und Vergabe von Grundlagen- und Katastervermessungen, Präzisions- und Sondervermessungen (Satellitenvermessung)

b)

Geoinformation:

Koordination sowie strategische und operative Steuerung des Vorarlberger Geographischen Informationssystems (VOGIS), Grunddatenbeschaffung, Datenhandel, Fotogrammetrie und Fernerkundung

c)

Beratung:

Zentraler Ansprechpartner nach innen und außen in den Angelegenheiten der lit. a und b für alle Dienststellen des Landes

(2) Von den Aufgaben, die dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(3) In Angelegenheiten des Abs. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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