§ 56 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen. Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes beträgt drei Jahre.

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Obmann.

(3) Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuss einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Ausschuss vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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