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(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024
(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024