§ 51 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte oder Jagdverfügungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,

a)

Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern und gegebenenfalls festzustellen und anzuzeigen und

b)

eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauernd zu gewährleisten.

(2) Zur Besorgung des Jagdschutzdienstes hat der Jagdnutzungsberechtigte, soweit er diesen nicht gemäß Abs. 6 selbst versieht, Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen, dass ihr Einsatz bei Bedarf gesichert ist. Wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist, kommt diese Aufgabe dem Jagdverfügungsberechtigten zu. Bei der Bestellung ist auf die Größe des Jagdgebietes, den Wildbestand und die Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist, sowie auf die Schutzbedürftigkeit des Pflanzenwuchses im Jagdgebiet Bedacht zu nehmen. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha anrechenbarer Fläche (§ 6) muss mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein, es sei denn, es fallen Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang an. Die Behörde hat dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Jagdverfügungsberechtigten nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, in welchem Umfang er Jagdschutzorgane zu bestellen hat.

(3) Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52 nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a) mehrfach nicht nachkommt.

(4) Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutzorgan darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhören des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.

(5) Die Behörde hat das Jagdschutzorgan auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Das Jagdschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.

(6) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. Jagdverfügungsberechtigte oder im Falle einer Jagdgesellschaft deren Leiter kann durch die Behörde der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen entbunden werden, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt, das Jagdgebiet eine anrechenbare Fläche von weniger als 500 ha aufweist und Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang anfallen. In diesem Fall kommen dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Leiter der Jagdgesellschaft (Jagdschutzbeauftragte) die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 53 Abs. 1, 3 und 4 zu. Der Abs. 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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