§ 15 V-GSG III. HAUPTSTÜCK

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Behörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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