§ 11 V-GSG Güter- und Seilwege

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines Bringungsrechtes errichteten Güter- oder Seilweges - eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden - ist eine besondere Bewilligung der Behörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten; der § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden:

a)

Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist;

b)

Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;

c)

Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;

d)

Personen, die eine in lit. a oder b angeführte Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;

e)

Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;

f)

Fußgänger.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die zur Sicherheit des Betriebes solcher Seilwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Hiebei sind insbesondere Bestimmungen über Inhalt des Bauentwurfes, Bauabstände, Bauverbotsbereiche, Stations- und Streckenbauwerke sowie deren technische Ausrüstung, Seile und Schienen, Fahrbetriebsmittel, Signaleinrichtungen und den Betrieb zu erlassen. Für Seilwege mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr sind überdies besondere Bestimmungen über die Personenbeförderung zu erlassen.

(4) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 2/2017

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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