Gesamte Rechtsvorschrift V-GSG

Güter- und Seilwegegesetz

V-GSG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.07.2021
Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht und landwirtschaftliche Materialseilbahnen (Güter- und Seilwegegesetz - GSG.)

StF: LGBl.Nr. 25/1963

§ 1 V-GSG Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes


Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden.

§ 2 V-GSG Inhalt des Bringungsrechtes


(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.

(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll. Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).

(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

§ 3 V-GSG Enteignung von Baustoffen


Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieran angrenzenden Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe - namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz - in dem zur Erbauung und Erhaltung des Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 4 V-GSG Voraussetzung für die Einräumung


(1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flussregulierung oder des Bergbaus dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörden erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.

(2) Ein Recht, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.

(3) Die Einräumung eines Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.

(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, dass Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 5 V-GSG Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht


(1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3) Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

(4) Grunddienstbarkeiten oder andere Rechte, die inhaltlich einem Bringungsrecht (§ 2 Abs. 1) entsprechen, sind auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstückes ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes ganz oder teilweise entbehrlich werden.

§ 6 V-GSG Entschädigung und Haftung


(1) Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene - einmalige oder wiederkehrende - Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes.

(2) Wird ein Bringungsrecht, das nicht in dem Rechte besteht, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde geltend zu machen.

(3) Bei Ermittlung der nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 7 V-GSG


(1) Wer aufgrund einer Entscheidung nach diesem Gesetz berechtigt ist, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anlässlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, dass der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.

(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 8 V-GSG Abtretung von Grundflächen


Soll ein Weg angelegt oder eine Baulichkeit für einen Seilweg errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, dass der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.

§ 9 V-GSG Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes


(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch eine Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 10 V-GSG Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes


(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Behörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsrecht mehrere Personen (Besitzungen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Über ein solches Verlangen kann die Behörde unter Anwendung der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.

(2) Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes ist die Entschädigung unter Anwendung des § 6 festzusetzen.

(3) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten Bringungsrechtes kann die Behörde

a)

wenn gemäß § 6 Abs. 1 eine einmalige Entschädigung festgesetzt wurde und seit Einräumung des Rechtes nicht mehr als sechs Jahre verstrichen sind, den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der Entschädigung anordnen,

b)

wenn gemäß § 6 Abs. 1 eine wiederkehrende Entschädigung festgesetzt wurde, eine entsprechende Abänderung oder Aufhebung der Entschädigung anordnen.

(4) Die Behörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.

(5) Im Falle der Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 11 V-GSG Güter- und Seilwege


(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines Bringungsrechtes errichteten Güter- oder Seilweges - eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden - ist eine besondere Bewilligung der Behörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten; der § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden:

a)

Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist;

b)

Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;

c)

Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;

d)

Personen, die eine in lit. a oder b angeführte Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;

e)

Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;

f)

Fußgänger.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die zur Sicherheit des Betriebes solcher Seilwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Hiebei sind insbesondere Bestimmungen über Inhalt des Bauentwurfes, Bauabstände, Bauverbotsbereiche, Stations- und Streckenbauwerke sowie deren technische Ausrüstung, Seile und Schienen, Fahrbetriebsmittel, Signaleinrichtungen und den Betrieb zu erlassen. Für Seilwege mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr sind überdies besondere Bestimmungen über die Personenbeförderung zu erlassen.

(4) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 2/2017

§ 12 V-GSG Gemeinschaftliche Bringungsrechte


Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 13 V-GSG


(1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 7) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Vorstandes ein Geschäftsführer mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Behörde erforderlich.

(3) Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Kosten (Abs. 2) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat zu veranlassen, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

(6) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(7) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Behörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Behörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.

(8) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen

a)

durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;

b)

durch Verfügung der Behörde über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

(9) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:

a)

durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;

b)

durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.

(10) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Mehrheit (Abs. 7) unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10 Abs. 5 ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 2/2017

§ 13a V-GSG Aufsicht


(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.

(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2014

§ 14 V-GSG Alpwege und öffentliche Wege


(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

§ 15 V-GSG III. HAUPTSTÜCK


Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Behörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 15a V-GSG Landwirtschaftliche Materialseilbahnen


(1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß anzuwenden.

(2) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, bedürfen keiner Bewilligung.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 16 V-GSG Behörde und Verfahren


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Vor Fällung einer Entscheidung nach diesem Gesetze ist der Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien zu unternehmen.

(3) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes schon von vorneherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; andernfalls hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung der Bringungsrechte fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten, darunter die Anbringung der für Zwecke der späteren Ausführung erforderlichen Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde geltend zu machen.

(4) In dem Bescheide, mit dem ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3, über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8, über die Bewilligung zur Anlage eines Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1, über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20 Abs. 4, über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.

(5) Die im Verfahren vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 2/2017

§ 17 V-GSG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

§ 18 V-GSG


(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Behörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

(2) Die Behörde hat nach Rechtskraft der Entscheidung, womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 19 V-GSG


In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.

§ 20 V-GSG


(1) Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.

(2) Bestehen an den mit einem Bringungsrecht zu belastenden Liegenschaften dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel, ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.

(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages beim ordentlichen Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaften die dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.

(4) Die Einräumung eines Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt derartiger Nachteile zu gewärtigen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 21 V-GSG


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;

b)

den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

c)

ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;

d)

den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017

§ 22 V-GSG


Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017

§ 23 V-GSG


(1) Art. V des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(2) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(3) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 1 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

§ 24 V-GSG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Art. XX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Aufgrund des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl.Nr. 66/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, bewilligte Anlagen gelten als nach § 15a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 bewilligte Anlagen.

(3) Am 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen anhängige Verfahren sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.

(4) Verordnungen betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen aufgrund von § 15a Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 25 V-GSG (weggefallen)


§ 25 V-GSG seit 31.07.2021 weggefallen.

Güter- und Seilwegegesetz (V-GSG) Fundstelle


Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht und landwirtschaftliche Materialseilbahnen (Güter- und Seilwegegesetz - GSG.)

StF: LGBl.Nr. 25/1963

Änderung

LGBl.Nr. 42/1984

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 1/2007

LGBl.Nr. 33/2008

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 23/2014

LGBl.Nr. 2/2017

LGBl.Nr. 78/2017

Anmerkung

Neukundmachung

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