§ 6 V-GSG Entschädigung und Haftung

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene - einmalige oder wiederkehrende - Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes.

(2) Wird ein Bringungsrecht, das nicht in dem Rechte besteht, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde geltend zu machen.

(3) Bei Ermittlung der nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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