§ 13a V-GSG Aufsicht

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.

(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
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